Niederdeutsch in der Europäischen Sprachencharta
Schleswig-Holsteins Verpflichtungen aus der Sprachencharta
Hamburgs Verpflichtungen aus der Charta
Schleswig-Holsteins Verpflichtungen aus der Sprachencharta
Bereich Bildung
1. Vorschulische Erziehung
Niederdeutsch begünstigen/dazu ermutigen, soweit keine unmittelbare
staatliche Zuständigkeit gegeben ist.
(Art. 8 Abs. 1 a iv)
2./3. Schulunterricht im Primar- und Sekundarbereich
Niederdeutsch als integrierten Teil des Lehrplans vorsehen.
(Art. 8 Abs. 1 b iii + c iii)
4. Universitäten und Hochschulen
Möglichkeit für das Studium von Niederdeutsch als Studienfach
anbieten.
(Art. 8 Abs. 1 e ii)
5. Erwachsenen- und Weiterbildung
Niederdeutsch begünstigen/dazu ermutigen, soweit keine unmittelbare
staatliche Zuständigkeit.
(Art. 8 Abs. 1 f iii)
6. Unterricht in Geschichte und Kultur, soweit sie in Niederdeutsch ihren
Ausdruck findet:
Für den Unterricht sorgen.
(Art. 8 Abs. 1 g)
7. Aus- und Weiterbildung der Lehrer
Für sie sorgen, um die obigen Maßnahmen durchführen zu können.
(Art. 8 Abs. 1 h)
Bereich Justiz
8./9. Gerichtsverfahren in Zivilsachen und Verwaltungssachen
Die Vorlage von niederdeutschen Urkunden und Beweismitteln zulassen,
wenn nötig unter Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen.
(Art. 9 Abs. 1 b iii + c iii)
10. Alle Gerichtsverfahren
Niederdeutsche Rechtsurkunden anerkennen.
(Art. 9 Abs. 2 a)
Bereich Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe
11. Niederdeutsche Urkunden
Sicherstellen, dass sie rechtsgültig vorgelegt werden können.
(Art. 10 Abs. 1 a v)
12. Amtliche Schriftstücke von Verwaltungsbehörden in Niederdeutsch
Eine solche Abfassung zulassen.
(Art. 10 Abs. 1 c)
13. Gebrauch von Niederdeutsch innerhalb der regionalen/örtlichen
Behörde
Ihn zulassen und/oder zu ihm ermutigen.
(Art. 10 Abs. 2 a)
14. Mündliche oder schriftliche Anträge in Niederdeutsch
Sie zulassen und/oder zu ihnen ermutigen.
(Art. 10 Abs. 2 b)
15. Gebrauch von Niederdeutsch durch die örtlichen Behörden
sowie deren Ratsversammlungen
Ihn zulassen und/oder zu ihm ermutigen.
(Art. 10 Abs. 2 f)
Bereich Medien
16./17. Regelmäßige Ausstrahlung von Hörfunk-
und Fernsehsendungen
Sie erleichtern und/oder zu ihr ermutigen.
(Art. 11 Abs. 1 b ii + Art. 11 Abs. 1 c ii)
18. Produktion und Verbreitung von audio- und audiovisuellen Werken in
Niederdeutsch
Sie erleichtern und/oder zu ihr ermutigen.
(Art. 11 Abs. 1 d)
19. Zeitungsartikel in Niederdeutsch
Sie erleichtern und/oder zu ihnen ermutigen.
(Art. 11 Abs. 1 e ii)
20. Bestehende Maßnahmen finanzieller Hilfe für audiovisuelle
Produktionen
Sie auf Niederdeutsch erstrecken.
(Art. 11 Abs. 1 f ii)
21. Empfang von niederdeutschen Hör- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern
Ihn gewährleisten.
(Art. 11 Abs. 2)
Bereich kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen
Bibliotheken, Videotheken, Kulturzentren, Museen, Archive, Akademien, Theater, Kinos, literarische Werke, Filmproduktionen, volkstümliche Formen des kulturellen Ausdrucks, Festspiele, Kulturindustrien, Einsatz neuer Technologien
22. Dem Niederdeutschen eigene Formen des Ausdrucks
und der Initiative
Zu ihnen ermutigen.
(Art. 12 Abs. 12 Abs. 1 a)
23. Die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu den in Niederdeutsch
geschaffenen Werken
Sie fördern, insbesondere Übersetzung, Synchronisation, Nachsynchronisation
und Untertitelung unterstützen und ausbauen.
(Art. 12 Abs. 1 b)
24. Niederdeutscher Zugang zu Werken aus anderen Sprachen
Ihn fördern, insbesondere Übersetzung, Synchronisation, Nachsynchronisation
und Untertitelung unterstützen und ausbauen.
(Art. 12 Abs. 1 c)
25. Für Veranstaltungen oder Unterstützung kultureller Tätigkeiten
verantwortliche Gremien bei Unternehmungen, die Schleswig-Holstein ins Leben
ruft oder unterstützt
Sicherstellen, dass sie angemessen dafür sor-gen, dass die Kenntnis
und der Gebrauch von Niederdeutsch berücksichtigt wird.
(Art. 12 Abs. 1 d)
26. Bereitstellung von Einrichtungen und Planung kultureller Tätigkeiten
Dabei zur unmittelbaren Mitwirkung von Nie-derdeutschen ermutigen.
(Art. 12 Abs. 1 f)
27. Ein oder mehrere Gremien, die zur Sammlung, Aufbewahrung und Aufführung
oder Veröffentlichung von Werken, die in Niederdeutsch geschaffen sind
Zur Schaffung ermutigen und/oder die Schaffung erleichtern.
(Art. 12 Abs. 1 g)
28. Verfolgung der Kulturpolitik im Ausland
Die in Niederdeutsch zum Ausdruck kommende Kultur angemessen berücksichtigen.
(Art. 12 Abs. 3)
Bereich wirtschaftliches und soziales Leben
29. Rechtsbestimmungen, die den Gebrauch von Niederdeutsch
in Urkunden (insbesondere in Arbeitsverträgen sowie in technischen
Schriftstücken wie Gebrauchsanweisungen für technische für
Erzeugnisse und Anlagen) verbieten oder einschränken
Rechtsbestimmungen entfernen.
(Art. 13 Abs. 1 a)
30. Entsprechende Praktiken
Ihnen entgegentreten.
(Art. 13 Abs. 1 c)
31. Soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altersheime und Heime
Sicherstellen, dass Niederdeutsche in ihrer eigenen Sprache aufgenommen
und behandelt werden.
(Art. 13 Abs. 2 c)
Hamburgs wichtigste Verpflichtungen aus der Europäischen Sprachencharta
Bereich Bildung
2. Vorschulische Erziehung
Niederdeutsch begünstigen/dazu ermutigen, soweit keine unmittelbare
staatliche Zuständigkeit gegeben ist .
(Art. 8 Abs. 1 a iv)
2./3./4. Schulunterricht im Primar- und Sekundarbereich sowie in der
beruflichen Bildung
Niederdeutsch als integrierten Teil des Lehrplans vorsehen.
(Art. 8 Abs. 1 b iii + c iii + d iii)
5. Universitäten und Hochschulen
Möglichkeit für das Studium von Niederdeutsch als Studienfach
anbieten.
(Art. 8 Abs. 1 e ii)
6. Erwachsenen- und Weiterbildung
Niederdeutsch anbieten.
(Art. 8 Abs. 1 f ii)
7. Unterricht in Geschichte und Kultur, soweit sie in Niederdeutsch ihren
Ausdruck findet
Für den Unterricht sorgen.
(Art. 8 Abs. 1 g)
8. Aus- und Weiterbildung der Lehrer
Für sie sorgen, um die obigen Maßnahmen durchführen zu können.
(Art. 8 Abs. 1 h)
Bereich Justiz
9./10. Gerichtsverfahren in Zivilsachen und Verwaltungssachen
Die Vorlage von niederdeutschen Urkunden und Beweismitteln zulassen, wenn
nötig unter Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen.
(Art. 9 Abs. 1 b iii + c iii)
11. Alle Gerichtsverfahren
Niederdeutsche Rechtsurkunden anerkennen.
(Art. 9 Abs. 2 a)
Bereich Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe
12. Niederdeutsche Urkunden
Sicherstellen, dass sie rechtsgültig vorgelegt werden können.
(Art. 10 Abs. 1 a v)
13. Amtliche Schriftstücke von Verwaltungsbehörden in Niederdeutsch
Eine solche Abfassung zulassen.
(Art. 10 Abs. 1 c)
14. Gebrauch von Niederdeutsch innerhalb der regionalen/örtlichen
Behörde
Ihn zulassen und/oder zu ihm ermutigen.
(Art. 10 Abs. 2 a)
15. Mündliche oder schriftliche Anträge in Niederdeutsch
Sie zulassen und/oder zu ihnen ermutigen.
(Art. 10 Abs. 2 b)
16./17. Gebrauch von Niederdeutsch durch die regionalen und örtlichen
Behörden sowie deren Ratsversammlungen
Ihn zulassen und/oder zu ihm ermutigen.
(Art. 10 Abs. 2 e + f)
Bereich Medien
18./19. Regelmäßige Ausstrahlung von Hörfunk-
und Fernsehsendungen
Sie erleichtern und/oder zu ihr ermutigen.
(Art. 11 Abs. 1 b ii + Art. 11 Abs. 1 c ii)
20. Produktion und Verbreitung von audio- und audiovisuellen Werken in
Niederdeutsch
Sie erleichtern und/oder zu ihr ermutigen.
(Art. 11 Abs. 1 d)
21. Zeitungsartikel in Niederdeutsch
Sie erleichtern und/oder zu ihnen ermutigen.
(Art. 11 Abs. 1 e ii)
22. Bestehende Maßnahmen finanzieller Hilfe für audiovisuelle
Produktionen
Sie auf Niederdeutsch erstrecken.
(Art. 11 Abs. 1 f ii)
23. Niederdeutsch in Journalistenausbildung
Dies unterstützen.
(Art. 11 Abs. 1 g)
24. Empfang von niederdeutschen Hör- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern
Ihn gewährleisten.
(Art. 11 Abs. 2)
Bereich kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen
Bibliotheken, Videotheken, Kulturzentren, Museen, Archive, Akademien, Theater, Kinos, literarische Werke, Filmproduktionen, volkstümliche Formen des kulturellen Ausdrucks, Festspiele, Kulturindustrien, Einsatz neuer Technologien
25. Dem Niederdeutschen eigene Formen des Ausdrucks
und der Initiative
Zu ihnen ermutigen.
(Art. 12 Abs. 12 Abs. 1 a)
26. Niederdeutscher Zugang zu Werken aus anderen Sprachen
Ihn fördern, insbesondere Übersetzung, Synchronisation, Nachsynchronisation
und Untertitelung unterstützen und ausbauen.
(Art. 12 Abs. 1 c)
26. Für Veranstaltungen oder Unterstützung kultureller Tätigkeiten
verantwortliche Gremien bei Unternehmungen, die das Land Hamburg ins Leben
ruft oder unterstützt
Sicherstellen, dass sie angemessen dafür sor-gen, dass die Kenntnis
und der Gebrauch von Niederdeutsch berücksichtigt wird.
(Art. 12 Abs. 1 d)
28. Bereitstellung von Einrichtungen und Planung kultureller Tätigkeiten
Dabei zur unmittelbaren Mitwirkung von Niederdeutschen ermutigen.
(Art. 12 Abs. 1 f)
29. Ein oder mehrere Gremien, die zur Sammlung, Aufbewahrung und Aufführung
oder Veröffentlichung von Werken, die in Niederdeutsch geschaffen sind
Zur Schaffung ermutigen und/oder die Schaffung erleichtern.
(Art. 12 Abs. 1 g)
30. Verfolgung der Kulturpolitik im Ausland
Die in Niederdeutsch zum Ausdruck kommende Kultur angemessen berücksichtigen.
(Art. 12 Abs. 3)
Bereich wirtschaftliches und soziales Leben
31. Rechtsbestimmungen, die den Gebrauch von Niederdeutsch
in Urkunden (insbesondere in Arbeitsverträgen sowie in technischen
Schriftstücken wie Gebrauchsanweisungen für technische für
Erzeugnisse und Anlagen) verbieten oder einschränken
Rechtsbestimmungen entfernen.
(Art. 13 Abs. 1 a)
32. Entsprechende Praktiken
Ihnen entgegentreten.
(Art. 13 Abs. 1 c)
33. Soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altersheime und Heime
Sicherstellen, dass Niederdeutsche in ihrer eigenen Sprache aufgenommen
und behandelt werden.
(Art. 13 Abs. 2 c)