Niederdeutsch in der Europäischen Sprachencharta

Text der Sprachencharta

Schleswig-Holsteins Verpflichtungen aus der Sprachencharta

Hamburgs Verpflichtungen aus der Charta

Schleswig-Holsteins Verpflichtungen aus der Sprachencharta

Bereich Bildung

1. Vorschulische Erziehung
Niederdeutsch begünstigen/dazu ermutigen, soweit keine unmittelbare staatliche Zuständigkeit gegeben ist.
(Art. 8 Abs. 1 a iv)
2./3. Schulunterricht im Primar- und Sekundarbereich
Niederdeutsch als integrierten Teil des Lehrplans vorsehen.
(Art. 8 Abs. 1 b iii + c iii)
4. Universitäten und Hochschulen
Möglichkeit für das Studium von Niederdeutsch als Studienfach anbieten.
(Art. 8 Abs. 1 e ii)
5. Erwachsenen- und Weiterbildung
Niederdeutsch begünstigen/dazu ermutigen, soweit keine unmittelbare staatliche Zuständigkeit.
(Art. 8 Abs. 1 f iii)
6. Unterricht in Geschichte und Kultur, soweit sie in Niederdeutsch ihren Ausdruck findet:
Für den Unterricht sorgen.
(Art. 8 Abs. 1 g)
7. Aus- und Weiterbildung der Lehrer
Für sie sorgen, um die obigen Maßnahmen durchführen zu können.
(Art. 8 Abs. 1 h)

Bereich Justiz

8./9. Gerichtsverfahren in Zivilsachen und Verwaltungssachen
Die Vorlage von niederdeutschen Urkunden und Beweismitteln zulassen, wenn nötig unter Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen.
(Art. 9 Abs. 1 b iii + c iii)
10. Alle Gerichtsverfahren
Niederdeutsche Rechtsurkunden anerkennen.
(Art. 9 Abs. 2 a)

Bereich Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe

11. Niederdeutsche Urkunden
Sicherstellen, dass sie rechtsgültig vorgelegt werden können.
(Art. 10 Abs. 1 a v)
12. Amtliche Schriftstücke von Verwaltungsbehörden in Niederdeutsch
Eine solche Abfassung zulassen.
(Art. 10 Abs. 1 c)
13. Gebrauch von Niederdeutsch innerhalb der regionalen/örtlichen Behörde
Ihn zulassen und/oder zu ihm ermutigen.
(Art. 10 Abs. 2 a)
14. Mündliche oder schriftliche Anträge in Niederdeutsch
Sie zulassen und/oder zu ihnen ermutigen.
(Art. 10 Abs. 2 b)
15. Gebrauch von Niederdeutsch durch die örtlichen Behörden sowie deren Ratsversammlungen
Ihn zulassen und/oder zu ihm ermutigen.
(Art. 10 Abs. 2 f)

Bereich Medien

16./17. Regelmäßige Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehsendungen
Sie erleichtern und/oder zu ihr ermutigen.
(Art. 11 Abs. 1 b ii + Art. 11 Abs. 1 c ii)
18. Produktion und Verbreitung von audio- und audiovisuellen Werken in Niederdeutsch
Sie erleichtern und/oder zu ihr ermutigen.
(Art. 11 Abs. 1 d)
19. Zeitungsartikel in Niederdeutsch
Sie erleichtern und/oder zu ihnen ermutigen.
(Art. 11 Abs. 1 e ii)
20. Bestehende Maßnahmen finanzieller Hilfe für audiovisuelle Produktionen
Sie auf Niederdeutsch erstrecken.
(Art. 11 Abs. 1 f ii)
21. Empfang von niederdeutschen Hör- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern
Ihn gewährleisten.
(Art. 11 Abs. 2)

Bereich kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen

Bibliotheken, Videotheken, Kulturzentren, Museen, Archive, Akademien, Theater, Kinos, literarische Werke, Filmproduktionen, volkstümliche Formen des kulturellen Ausdrucks, Festspiele, Kulturindustrien, Einsatz neuer Technologien

22. Dem Niederdeutschen eigene Formen des Ausdrucks und der Initiative
Zu ihnen ermutigen.
(Art. 12 Abs. 12 Abs. 1 a)
23. Die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu den in Niederdeutsch geschaffenen Werken
Sie fördern, insbesondere Übersetzung, Synchronisation, Nachsynchronisation und Untertitelung unterstützen und ausbauen.
(Art. 12 Abs. 1 b)
24. Niederdeutscher Zugang zu Werken aus anderen Sprachen
Ihn fördern, insbesondere Übersetzung, Synchronisation, Nachsynchronisation und Untertitelung unterstützen und ausbauen.
(Art. 12 Abs. 1 c)
25. Für Veranstaltungen oder Unterstützung kultureller Tätigkeiten verantwortliche Gremien bei Unternehmungen, die Schleswig-Holstein ins Leben ruft oder unterstützt
Sicherstellen, dass sie angemessen dafür sor-gen, dass die Kenntnis und der Gebrauch von Niederdeutsch berücksichtigt wird.
(Art. 12 Abs. 1 d)
26. Bereitstellung von Einrichtungen und Planung kultureller Tätigkeiten
Dabei zur unmittelbaren Mitwirkung von Nie-derdeutschen ermutigen.
(Art. 12 Abs. 1 f)
27. Ein oder mehrere Gremien, die zur Sammlung, Aufbewahrung und Aufführung oder Veröffentlichung von Werken, die in Niederdeutsch geschaffen sind
Zur Schaffung ermutigen und/oder die Schaffung erleichtern.
(Art. 12 Abs. 1 g)
28. Verfolgung der Kulturpolitik im Ausland
Die in Niederdeutsch zum Ausdruck kommende Kultur angemessen berücksichtigen.
(Art. 12 Abs. 3)

Bereich wirtschaftliches und soziales Leben

29. Rechtsbestimmungen, die den Gebrauch von Niederdeutsch in Urkunden (insbesondere in Arbeitsverträgen sowie in technischen Schriftstücken wie Gebrauchsanweisungen für technische für Erzeugnisse und Anlagen) verbieten oder einschränken
Rechtsbestimmungen entfernen.
(Art. 13 Abs. 1 a)
30. Entsprechende Praktiken
Ihnen entgegentreten.
(Art. 13 Abs. 1 c)
31. Soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altersheime und Heime
Sicherstellen, dass Niederdeutsche in ihrer eigenen Sprache aufgenommen und behandelt werden.
(Art. 13 Abs. 2 c)

Hamburgs wichtigste Verpflichtungen aus der Europäischen Sprachencharta

Bereich Bildung

2. Vorschulische Erziehung
Niederdeutsch begünstigen/dazu ermutigen, soweit keine unmittelbare staatliche Zuständigkeit gegeben ist .
(Art. 8 Abs. 1 a iv)
2./3./4. Schulunterricht im Primar- und Sekundarbereich sowie in der beruflichen Bildung
Niederdeutsch als integrierten Teil des Lehrplans vorsehen.
(Art. 8 Abs. 1 b iii + c iii + d iii)
5. Universitäten und Hochschulen
Möglichkeit für das Studium von Niederdeutsch als Studienfach anbieten.
(Art. 8 Abs. 1 e ii)
6. Erwachsenen- und Weiterbildung
Niederdeutsch anbieten.
(Art. 8 Abs. 1 f ii)
7. Unterricht in Geschichte und Kultur, soweit sie in Niederdeutsch ihren Ausdruck findet
Für den Unterricht sorgen.
(Art. 8 Abs. 1 g)
8. Aus- und Weiterbildung der Lehrer
Für sie sorgen, um die obigen Maßnahmen durchführen zu können.
(Art. 8 Abs. 1 h)

Bereich Justiz

9./10. Gerichtsverfahren in Zivilsachen und Verwaltungssachen
Die Vorlage von niederdeutschen Urkunden und Beweismitteln zulassen, wenn nötig unter Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen.
(Art. 9 Abs. 1 b iii + c iii)
11. Alle Gerichtsverfahren
Niederdeutsche Rechtsurkunden anerkennen.
(Art. 9 Abs. 2 a)

Bereich Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe

12. Niederdeutsche Urkunden
Sicherstellen, dass sie rechtsgültig vorgelegt werden können.
(Art. 10 Abs. 1 a v)
13. Amtliche Schriftstücke von Verwaltungsbehörden in Niederdeutsch
Eine solche Abfassung zulassen.
(Art. 10 Abs. 1 c)
14. Gebrauch von Niederdeutsch innerhalb der regionalen/örtlichen Behörde
Ihn zulassen und/oder zu ihm ermutigen.
(Art. 10 Abs. 2 a)
15. Mündliche oder schriftliche Anträge in Niederdeutsch
Sie zulassen und/oder zu ihnen ermutigen.
(Art. 10 Abs. 2 b)
16./17. Gebrauch von Niederdeutsch durch die regionalen und örtlichen Behörden sowie deren Ratsversammlungen
Ihn zulassen und/oder zu ihm ermutigen.
(Art. 10 Abs. 2 e + f)

Bereich Medien

18./19. Regelmäßige Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehsendungen
Sie erleichtern und/oder zu ihr ermutigen.
(Art. 11 Abs. 1 b ii + Art. 11 Abs. 1 c ii)
20. Produktion und Verbreitung von audio- und audiovisuellen Werken in Niederdeutsch
Sie erleichtern und/oder zu ihr ermutigen.
(Art. 11 Abs. 1 d)
21. Zeitungsartikel in Niederdeutsch
Sie erleichtern und/oder zu ihnen ermutigen.
(Art. 11 Abs. 1 e ii)
22. Bestehende Maßnahmen finanzieller Hilfe für audiovisuelle Produktionen
Sie auf Niederdeutsch erstrecken.
(Art. 11 Abs. 1 f ii)
23. Niederdeutsch in Journalistenausbildung
Dies unterstützen.
(Art. 11 Abs. 1 g)
24. Empfang von niederdeutschen Hör- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern
Ihn gewährleisten.
(Art. 11 Abs. 2)

Bereich kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen

Bibliotheken, Videotheken, Kulturzentren, Museen, Archive, Akademien, Theater, Kinos, literarische Werke, Filmproduktionen, volkstümliche Formen des kulturellen Ausdrucks, Festspiele, Kulturindustrien, Einsatz neuer Technologien

25. Dem Niederdeutschen eigene Formen des Ausdrucks und der Initiative
Zu ihnen ermutigen.
(Art. 12 Abs. 12 Abs. 1 a)
26. Niederdeutscher Zugang zu Werken aus anderen Sprachen
Ihn fördern, insbesondere Übersetzung, Synchronisation, Nachsynchronisation und Untertitelung unterstützen und ausbauen.
(Art. 12 Abs. 1 c)
26. Für Veranstaltungen oder Unterstützung kultureller Tätigkeiten verantwortliche Gremien bei Unternehmungen, die das Land Hamburg ins Leben ruft oder unterstützt
Sicherstellen, dass sie angemessen dafür sor-gen, dass die Kenntnis und der Gebrauch von Niederdeutsch berücksichtigt wird.
(Art. 12 Abs. 1 d)
28. Bereitstellung von Einrichtungen und Planung kultureller Tätigkeiten
Dabei zur unmittelbaren Mitwirkung von Niederdeutschen ermutigen.
(Art. 12 Abs. 1 f)
29. Ein oder mehrere Gremien, die zur Sammlung, Aufbewahrung und Aufführung oder Veröffentlichung von Werken, die in Niederdeutsch geschaffen sind
Zur Schaffung ermutigen und/oder die Schaffung erleichtern.
(Art. 12 Abs. 1 g)
30. Verfolgung der Kulturpolitik im Ausland
Die in Niederdeutsch zum Ausdruck kommende Kultur angemessen berücksichtigen.
(Art. 12 Abs. 3)

Bereich wirtschaftliches und soziales Leben

31. Rechtsbestimmungen, die den Gebrauch von Niederdeutsch in Urkunden (insbesondere in Arbeitsverträgen sowie in technischen Schriftstücken wie Gebrauchsanweisungen für technische für Erzeugnisse und Anlagen) verbieten oder einschränken
Rechtsbestimmungen entfernen.
(Art. 13 Abs. 1 a)
32. Entsprechende Praktiken
Ihnen entgegentreten.
(Art. 13 Abs. 1 c)
33. Soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altersheime und Heime
Sicherstellen, dass Niederdeutsche in ihrer eigenen Sprache aufgenommen und behandelt werden.
(Art. 13 Abs. 2 c)

 

 

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