Satzung der Fehrs-Gilde e.V.
§ 1
Name und Sitz
(1) Die Gilde führt den Namen "Fehrs-Gilde,
Verein zur Förderung des Niederdeutschen e.V."
(2) Sie hat ihren Sitz in Itzehoe und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Itzehoe eingetragen.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Zweck der Gilde ist es,
a) niederdeutsche Literatur zu fördern und zu verbreiten,
wobei sie besonders das Werk von Johann Hinrich Fehrs berücksichtigt;
b) Lernhilfen für den Spracherwerb anzubieten, insbesondere Wörterbücher
und Grammatiken, die unter Mitwirkung der Fehrs-Gilde entstanden sind;
c) den kulturpolitischen Rahmen für die niederdeutsche
Sprache zu verbessern.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Gilde kann jede natürliche und juristische
Person werden, die dem Zweck der Gilde zustimmt. Die Mitgliedschaft wird
durch Antrag, über den der Vorstand beschließt, erworben. Der
Eintritt in die Gilde ist vollzogen, wenn eine schriftliche Mitteilung über
die Aufnahme erfolgt ist.
(2) Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages berät sich der Vorstand
mit dem Gilderat.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen der Gilde
teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie ab Beginn der Volljährigkeit
das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Persönliche Mitglieder können ihre Stimme
nur persönlich abgeben; körperschaftliche Mitglieder werden durch
ihre vertretungsberechtigten Organe vertreten.
(4) Die Mitgliedschaft verpflichtet zu einem Jahresmindestbeitrag, den die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt. Der Beitrag
ist im ersten Vierteljahr fällig. Für das begonnene Geschäftsjahr
ist der Beitrag voll zu zahlen.
(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Gilderates aus sozialen Gründen
für einzelne Mitglieder Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
(6) Die Mitgliedschaft in der Gilde endet durch Tod, Austritt, Ausschluss
oder Streichung.
(7) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Jahres erfolgen; er ist dem
Vorstand mindestens drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich zu erklären.
(8) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung des Gilderates
von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn zwei Postsendungen nacheinander
unzustellbar waren. Auf schriftliches Verlangen des Mitgliedes ist die Streichung
rückgängig zu machen, sofern keine Beitragsrückstände
bestehen.
(9) a) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
wenn es den Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht zahlt,
wenn es die Gilde schädigt.
b) Für den Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich,
der dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen ist.
c) Im Falle des Ausschlusses wegen Schädigung der Gilde hat das ausgeschlossene
Mitglied binnen drei Monaten das Recht auf Einspruch beim Gilderat; gegen
dessen Entscheidung binnen drei Monaten das Recht auf Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung, die in dieser Angelegenheit dann abschließend
entscheidet.
§ 4
Organe der Gilde
Organe sind
a) der Vorstand
b) der Gilderat
c) die Mitgliederversammlung.
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gilde
und verfügt über das Vermögen.
(2) Er besteht aus der/ dem Vorsitzenden, der Schriftwartin/ dem Schriftwart,
die / der zugleich stellvertretende Vorsitzende/ stellvertretender Vorsitzender
ist, und der Kassenwartin/ dem Kassenwart.
(3) Der Vorstand kann andere Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
(5) a) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus,
so kann sich der Vorstand mit Zustimmung des Gilderates bis zur nächsten
Mitgliederversammlung selbst ergänzen.
b) Scheidet innerhalb eines Geschäftsjahres ein weiteres Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so ist innerhalb einer Frist von höchstens 3 Monaten
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die frei gewordenen Vorstandsämter
durch Wahl neu besetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Gilderat der Selbstergänzung
des Vorstandes nach Ausscheiden des ersten Vorstandsmitglieds nicht zustimmt.
(6) Die bzw. der jeweilige Vorsitzende ist Vorstand der Gilde im Sinne des
§ 26 BGB; er vertritt die Gilde gerichtlich und außergerichtlich.
(7) a) Der Vorstand wird durch die /den Vorsitzenden einberufen, sooft dies
die Lage der Geschäfte erfordert, insbesondere wenn zwei Vorstandsmitglieder
dies beantragen.
b) Eine Tagesordnung sollte mitgeteilt werden.
c) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei
seiner Mitglieder. Er kann seine Beschlüsse auch auf schriftlichem
Wege fassen, sofern kein Vorstandsmitglied gegen dieses Verfahren Einspruch
erhebt. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die
Stimme der/des jeweiligen Vorsitzenden.
d) Die/ der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, über
deren Beschlüsse ein Protokoll aufzunehmen ist, das von der/ dem Vorsitzenden
und der Schriftwartin/ dem Schriftwart unterschrieben wird.
(8) Die Schriftwartin/ der Schriftwart führt den Schriftwechsel der
Gilde und in den Sitzungen das Protokoll. Ein Teil dieser Aufgaben kann
von anderen Mitgliedern des Vorstandes übernommen werden.
(9) Zur/ zum Ehrenvorsitzenden kann eine frühere Vorsitzende/ ein früherer
Vorsitzender durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, wenn sie/
er sich in der Funktion des Vorsitzes ganz besonders um die Gilde verdient
gemacht hat. Sie/ er wird beitragsfrei gestellt und kann mit beratender
Stimme an den Vorstands- und Gilderatssitzungen teilnehmen.
§ 6
Kassenverwaltung, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit
(1) Die Kassenwartin/ der Kassenwart führt das Verzeichnis
der Mitglieder und die Rechnung; sie/ er erhebt die Mitgliedsbeiträge
und verwaltet das Vermögen.
(2) Alle Einnahmen werden ausschließlich für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Gilde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
der Gilde.
(3) Die Gilde verfolgt ihren Satzungszweck auf ausschließlich unmittelbarer
und gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gilde ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Jahresrechnung ist durch zwei Mitglieder der Gilde als Rechnungsprüferinnen/
Rechnungsprüfer vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen
und dieser zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes und des Gilderates arbeiten ehrenamtlich
und erhalten keinerlei Vergütungen. Auslagen, die sie für die
Gilde aufwenden, werden auf Antrag ersetzt.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7
Gilderat
(1) Der Gilderat besteht aus dem Vorstand der Gilde und
mindestens sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Solange dem Gilderat weniger
als neun Mitglieder (einschließlich des Vorstandes) angehören,
kann der Vorstand Mitglieder in den Gilderat berufen, die von der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.
(2) Neben seiner Funktion als Berufungsinstanz in Mitgliederangelegenheiten
berät der Gilderat über die Auswahl der Bücher, die als Jahresgabe
an die Mitglieder vergeben werden sollen. Darüber hinaus kann sich
der Gilderat mit allen Angelegenheiten, die mit dem Zweck der Gilde zusammenhängen,
beschäftigen und den Vorstand beraten.
(3) Der Gilderat wird bei Bedarf vom Vorstand einberufen. Wenn zwei Mitglieder
des Gilderates die Einberufung beantragen, können weitere Sitzungen
stattfinden. Die Einladungen erfolgen schriftlich; eine Ladungsfrist von
drei Wochen soll eingehalten, eine Tagesordnung mitgeteilt werden. Der Gilderat
ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und ein Drittel
seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen
im Einzelnen
a) die Wahlen des Vorstandes, des Gilderates und der Rechnungsprüferinnen
/ Rechnungsprüfer
b) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes für das abgeschlossene
Jahr
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) der Ausschluss von Mitgliedern in letzter Instanz
f) die Änderung der Satzung
g) die etwaige Auflösung der Gilde.
(2) Die Mitgliederversammlungen werden unter Mitteilung der Tagesordnung
schriftlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einberufen. Die Einladungen
sollen mit einer Frist von mindestens drei Wochen erfolgen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Mit
ihr sollen, wenn möglich, werbende Darbietungen verbunden sein.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach
eigenem Ermessen oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder
durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden ein.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/ der Vorsitzende
oder deren Stellvertreterin/ dessen Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
In den Versammlungen entscheidet das Ermessen der Versammlung. Bei Wahlen
ist die Wahl durch Handzeichen zulässig, sofern kein Widerspruch dagegen
erhoben wird.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens
zwei Wochen vor derselben einzureichen.
(7) Eine Änderung der Satzung kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss
von mindestens zwei Dritteln der zur Mitgliederversammlung erschienenen
Mitglieder erfolgen. Satzungsänderungen können nur beschlossen
werden, wenn sie als besonderer Tagesordnungspunkt in der Mitgliederversammlung
vorgesehen sind.
(8) Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das auf der Folgeversammlung verlesen wird.
§ 9
Auflösung der Gilde
(1) Die Auflösung der Gilde kann nur vom Vorstand
oder von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder beantragt
werden. Über einen solchen Antrag muss in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Ein Auflösungsbeschluss
bedarf einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
(2) Bei einer Auflösung der Gilde fällt ihr Vermögen an eine
Einrichtung, die den Aufgaben der Gilde gleichgerichtete Zwecke verfolgt.
Diese Einrichtung hat das ihr zufallende Vermögen ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Über
die zu benennende Einrichtung entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung.
§ 10
Redaktionelle Änderungen
Sollten durch Auflagen von Behörden oder Gerichten etwaige redaktionelle Satzungsänderungen erforderlich werden, so ist der Vorstand berechtigt, diese Änderungen selbstständig, d.h. ohne erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung, vorzunehmen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Änderung der Satzung am 17.10.2021 in Itzehoe.
Unterschrift der Vorsitzenden