Satzung der Fehrs-Gilde e.V.

§ 1
Name und Sitz

(1) Die Gilde führt den Namen "Fehrs-Gilde, Verein zur Förderung des Niederdeutschen e.V."
(2) Sie hat ihren Sitz in Itzehoe und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Itzehoe eingetragen.

§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Zweck der Gilde ist es,

a) niederdeutsche Literatur zu fördern und zu verbreiten, wobei sie besonders das Werk von Johann Hinrich Fehrs berücksichtigt;
b) Lernhilfen für den Spracherwerb anzubieten, insbesondere Wörterbücher und Grammatiken, die unter Mitwirkung der Fehrs-Gilde entstanden sind;
c) den kulturpolitischen Rahmen für die niederdeutsche Sprache zu verbessern.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Gilde kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem Zweck der Gilde zustimmt. Die Mitgliedschaft wird durch Antrag, über den der Vorstand beschließt, erworben. Der Eintritt in die Gilde ist vollzogen, wenn eine schriftliche Mitteilung über die Aufnahme erfolgt ist.
(2) Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages berät sich der Vorstand mit dem Gilderat.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen der Gilde teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie ab Beginn der Volljährigkeit das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Persönliche Mitglieder können ihre Stimme nur persönlich abgeben; körperschaftliche Mitglieder werden durch ihre vertretungsberechtigten Organe vertreten.
(4) Die Mitgliedschaft verpflichtet zu einem Jahresmindestbeitrag, den die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt. Der Beitrag ist im ersten Vierteljahr fällig. Für das begonnene Geschäftsjahr ist der Beitrag voll zu zahlen.
(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Gilderates aus sozialen Gründen für einzelne Mitglieder Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(6) Die Mitgliedschaft in der Gilde endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.
(7) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Jahres erfolgen; er ist dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich zu erklären.
(8) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung des Gilderates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn zwei Postsendungen nacheinander unzustellbar waren. Auf schriftliches Verlangen des Mitgliedes ist die Streichung rückgängig zu machen, sofern keine Beitragsrückstände bestehen.
(9) a) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
• wenn es den Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht zahlt,
• wenn es die Gilde schädigt.
b) Für den Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich, der dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen ist.
c) Im Falle des Ausschlusses wegen Schädigung der Gilde hat das ausgeschlossene Mitglied binnen drei Monaten das Recht auf Einspruch beim Gilderat; gegen dessen Entscheidung binnen drei Monaten das Recht auf Berufung an die nächste Mitgliederversammlung, die in dieser Angelegenheit dann abschließend entscheidet.

§ 4
Organe der Gilde

Organe sind

a) der Vorstand

b) der Gilderat

c) die Mitgliederversammlung.

§ 5
Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gilde und verfügt über das Vermögen.
(2) Er besteht aus der/ dem Vorsitzenden, der Schriftwartin/ dem Schriftwart, die / der zugleich stellvertretende Vorsitzende/ stellvertretender Vorsitzender ist, und der Kassenwartin/ dem Kassenwart.
(3) Der Vorstand kann andere Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
(5) a) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand mit Zustimmung des Gilderates bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.
b) Scheidet innerhalb eines Geschäftsjahres ein weiteres Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist innerhalb einer Frist von höchstens 3 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die frei gewordenen Vorstandsämter durch Wahl neu besetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Gilderat der Selbstergänzung des Vorstandes nach Ausscheiden des ersten Vorstandsmitglieds nicht zustimmt.
(6) Die bzw. der jeweilige Vorsitzende ist Vorstand der Gilde im Sinne des § 26 BGB; er vertritt die Gilde gerichtlich und außergerichtlich.
(7) a) Der Vorstand wird durch die /den Vorsitzenden einberufen, sooft dies die Lage der Geschäfte erfordert, insbesondere wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
b) Eine Tagesordnung sollte mitgeteilt werden.
c) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder. Er kann seine Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege fassen, sofern kein Vorstandsmitglied gegen dieses Verfahren Einspruch erhebt. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme der/des jeweiligen Vorsitzenden.
d) Die/ der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, über deren Beschlüsse ein Protokoll aufzunehmen ist, das von der/ dem Vorsitzenden und der Schriftwartin/ dem Schriftwart unterschrieben wird.
(8) Die Schriftwartin/ der Schriftwart führt den Schriftwechsel der Gilde und in den Sitzungen das Protokoll. Ein Teil dieser Aufgaben kann von anderen Mitgliedern des Vorstandes übernommen werden.
(9) Zur/ zum Ehrenvorsitzenden kann eine frühere Vorsitzende/ ein früherer Vorsitzender durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, wenn sie/ er sich in der Funktion des Vorsitzes ganz besonders um die Gilde verdient gemacht hat. Sie/ er wird beitragsfrei gestellt und kann mit beratender Stimme an den Vorstands- und Gilderatssitzungen teilnehmen.

§ 6
Kassenverwaltung, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit

(1) Die Kassenwartin/ der Kassenwart führt das Verzeichnis der Mitglieder und die Rechnung; sie/ er erhebt die Mitgliedsbeiträge und verwaltet das Vermögen.
(2) Alle Einnahmen werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gilde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gilde.
(3) Die Gilde verfolgt ihren Satzungszweck auf ausschließlich unmittelbarer und gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gilde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Jahresrechnung ist durch zwei Mitglieder der Gilde als Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen und dieser zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes und des Gilderates arbeiten ehrenamtlich und erhalten keinerlei Vergütungen. Auslagen, die sie für die Gilde aufwenden, werden auf Antrag ersetzt.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7
Gilderat

(1) Der Gilderat besteht aus dem Vorstand der Gilde und mindestens sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Solange dem Gilderat weniger als neun Mitglieder (einschließlich des Vorstandes) angehören, kann der Vorstand Mitglieder in den Gilderat berufen, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.
(2) Neben seiner Funktion als Berufungsinstanz in Mitgliederangelegenheiten berät der Gilderat über die Auswahl der Bücher, die als Jahresgabe an die Mitglieder vergeben werden sollen. Darüber hinaus kann sich der Gilderat mit allen Angelegenheiten, die mit dem Zweck der Gilde zusammenhängen, beschäftigen und den Vorstand beraten.
(3) Der Gilderat wird bei Bedarf vom Vorstand einberufen. Wenn zwei Mitglieder des Gilderates die Einberufung beantragen, können weitere Sitzungen stattfinden. Die Einladungen erfolgen schriftlich; eine Ladungsfrist von drei Wochen soll eingehalten, eine Tagesordnung mitgeteilt werden. Der Gilderat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen im Einzelnen
a) die Wahlen des Vorstandes, des Gilderates und der Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer
b) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes für das abgeschlossene Jahr
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) der Ausschluss von Mitgliedern in letzter Instanz
f) die Änderung der Satzung
g) die etwaige Auflösung der Gilde.
(2) Die Mitgliederversammlungen werden unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einberufen. Die Einladungen sollen mit einer Frist von mindestens drei Wochen erfolgen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Mit ihr sollen, wenn möglich, werbende Darbietungen verbunden sein.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach eigenem Ermessen oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden ein.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/ der Vorsitzende oder deren Stellvertreterin/ dessen Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In den Versammlungen entscheidet das Ermessen der Versammlung. Bei Wahlen ist die Wahl durch Handzeichen zulässig, sofern kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor derselben einzureichen.
(7) Eine Änderung der Satzung kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss von mindestens zwei Dritteln der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erfolgen. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie als besonderer Tagesordnungspunkt in der Mitgliederversammlung
vorgesehen sind.
(8) Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auf der Folgeversammlung verlesen wird.

§ 9
Auflösung der Gilde

(1) Die Auflösung der Gilde kann nur vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden. Über einen solchen Antrag muss in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei einer Auflösung der Gilde fällt ihr Vermögen an eine Einrichtung, die den Aufgaben der Gilde gleichgerichtete Zwecke verfolgt. Diese Einrichtung hat das ihr zufallende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Über die zu benennende Einrichtung entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung.

§ 10
Redaktionelle Änderungen

Sollten durch Auflagen von Behörden oder Gerichten etwaige redaktionelle Satzungsänderungen erforderlich werden, so ist der Vorstand berechtigt, diese Änderungen selbstständig, d.h. ohne erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung, vorzunehmen.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Änderung der Satzung am 17.10.2021 in Itzehoe.

Unterschrift der Vorsitzenden

 

 

 

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