Erlass Mehrsprachige Ortstafeln, Ortshinweistafeln und Wegweisungen

Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
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24171 Kiel

Kiel, 31. März 2009

Zulassung mehrsprachiger Ortstafeln und Ortshinweistafeln sowie anderer mehrsprachiger Hinweiszeichen

O r t s t a f e l n / O r t s h i n w e i s t a f e l n

In § 6 des Friesisch-Gesetzes vom 13. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 481) wird darauf hingewiesen, dass die vorderseitige Beschriftung der Ortstafeln (Zeichen 310 StVO) nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im Kreis Nordfriesland auch zweisprachig in Deutsch und Friesisch erfolgen kann.

In Schleswig-Holstein war bereits mit Erlass des Verkehrsministeriums vom 20. August 1997 erstmals eine entsprechende Sonderregelung getroffen worden.

Im späteren Verfahren war von Verbandsseite der Wunsch vorgetragen worden, auf Ortstafeln auch die niederdeutsche (plattdeutsche) Bezeichnung vorsehen zu können.

Außerdem könnte sich in der Grenzregion zu Dänemark in Gemeinden mit einem erheb-lichen Dänisch sprechenden Bevölkerungsanteil ebenfalls eine mehrsprachige Gestaltung von Ortstafeln anbieten.

Vor diesem Hintergrund werden folgende Regelungen getroffen:

Aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO i. V. m. den Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs. 2 StVO wird zugelassen, dass abweichend von § 42 Abs. 3 StVO sowie den Ziffern V und VI der Verwaltungsvorschriften zu den Zeichen 310 und 311 StVO auf Antrag der jeweiligen Gemeinde auch mehrsprachige Ortstafeln (Zeichen 310 StVO) - in Hochdeutsch und der jeweiligen Regional- bzw. Minderheitensprache - aufgestellt werden dürfen.

Die Zulassung solcher mehrsprachigen Ortstafeln erfolgt unter folgenden Bedingungen und Auflagen:

1. Mehrsprachige Ortstafeln dürfen nicht zusätzlich, sondern nur an Stelle der bisherigen Ortstafeln aufgestellt werden.

2. Wenn eine Aufstellung mehrsprachiger Ortstafeln vorgesehen ist, sollte dies in der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Ortsteil einheitlich erfolgen.

3. Eine Ausgestaltung von Ortstafeln in mehr als zwei Sprachen sollte möglichst vermieden werden, zumal ein "Katalog" unterschiedlicher Ortsbezeichnungen auch die Aussagekraft der einzelnen Zusatzbezeichnungen erheblich schmälern würde. Die Einzelfallentscheidung bleibt insoweit der jeweiligen Gemeinde überlassen.

4. Die Zulassung mehrsprachiger Ortsbezeichnungen bezieht sich ausschließlich auf die Vorderseite von Ortstafeln.

5. Es darf nur der Ortsname bzw. Ortsteilname (ggf. einschließlich der nach den Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 310 erlaubten Zusätze) mehrsprachig angegeben werden. Eine mehrsprachige Angabe des Verwaltungsbezirks ist unzulässig.

6. Die zusätzliche Bezeichnung des Ortes bzw. Ortsteils in der Regional- oder Minderheitensprache muss unmittelbar unter der hochdeutschen Bezeichnung stehen und mit erkennbar kleinerer Schrift ausgeführt sein.

7. Die Kosten für den Austausch bzw. die Ergänzung der Ortstafeln sind von der jeweiligen Gemeinde zu tragen. Die betreffende Gemeinde hat hierzu im Vorwege gegenüber der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Kosteübernahmeerklärung abzugeben, sofern sie nicht ohnehin Träger der Straßenbaulast ist.

Aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO wird außerdem zugelassen, dass abweichend von § 42 Abs. 7 StVO auf Antrag der jeweiligen Gemeinde auch mehrsprachige Ortshinweistafeln (Zeichen 385 StVO) - in Hochdeutsch und der jeweiligen Regional- bzw. Minderheitensprache - aufgestellt werden dürfen, soweit sie zur Kennzeichnung von Ortschaften mit dem amtlichen Ortsnamen oder Ortsteilnamen verwendet werden.

Bei der Zulassung mehrsprachiger Ortshinweistafeln gelten die obigen für Ortstafeln festgelegten Bedingungen und Auflagen sinngemäß.

Die Regelung gilt auch für Köge, auf die mittels Zeichen 385 StVO hingewiesen wird.

T o p o g r a f i s c h e B e z e i c h n u n g e n

Unabhängig von dem speziellen Hinweis auf mögliche zweisprachige Ortstafeln wird in § 3 Abs. 3 des Friesisch-Gesetzes eine allgemeine Aussage getroffen, wonach das Land Schleswig-Holstein darauf hinwirkt, dass - neben der Beschilderung an öffentlichen Gebäuden - auch topografische Bezeichnungen im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland zweisprachig ausgeführt werden. Diese Aussage ist auch auf eine im Bedarfsfall vorzunehmende Kennzeichnung von topografischen Elementen mit amtlichen Verkehrszeichen zu beziehen.

Im Hinblick auf diese gesetzliche Aussage wird folgende Regelung getroffen:

Aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO i. V. m. den Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs. 2 StVO wird zugelassen, dass abweichend von § 42 Abs. 7 StVO sowie den Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 386 StVO i. V. m. den touristischen Beschilderungsrichtlinien touristische Hinweiszeichen für topografische Besonderheiten (z. B. Gewässer und Erhebungen) auf Antrag auch mehrsprachig - in Hochdeutsch und der jeweiligen Regional- bzw. Minderheitensprache - aufgestellt werden dürfen.

Bei der Aufstellung solcher Hinweisschilder ist § 45 Abs. 9 StVO zu beachten.

Die Kosten für die (Um-)Beschilderung trägt der jeweilige Antragsteller (§ 51 StVO).

In den Fällen einer bisherigen Ausschilderung von topografischen Elementen (insbesondere Gewässern) mit dem Zeichen 385 StVO ist bei einer anstehenden Erneuerung stattdessen aus Gründen der Einheitlichkeit das Zeichen 386 StVO zu verwenden.

W e g w e i s u n g

Die w e g w e i s e n d e Beschilderung ist von den vorstehenden Sonderregelungen n i c h t berührt.

Es wird jedoch folgende Sonderregelung getroffen:

Aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO i. V. m. den Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs. 2 StVO wird zugelassen, dass abweichend von § 42 Abs. 7 und 8 StVO sowie den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) bzw. den touristischen Beschilderungsrichtlinien im Rahmen der Wegweisung auf Einzeleinrichtungen, die einen eindeutigen inhaltlichen Bezug zu der jeweiligen Regional- oder Minderheitensprache haben (z. B. ein Institut oder ein kulturelles Zentrum der jeweiligen Volksgruppe), auf Antrag mittels Zeichen
386 oder 432 StVO ausnahmsweise ebenfalls zweisprachig hingewiesen werden kann.

Bei der Aufstellung solcher Hinweisschilder ist § 45 Abs. 9 StVO zu beachten.

Hinsichtlich der Kostentragung gelten in solchen Fällen die einschlägigen Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes bzw. des § 51 StVO.


Der Erlass vom 11. Juni 2007 wird hiermit aufgehoben.

gez.

Klaus Schneider

 

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